AGB - Dienstagsfotografin

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AGB

Rechtliches
  
Allgemeine Geschäftsbedingungen           

§1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen und Leistungen, die zwischen Gabriela Wetzel – Dienstagsfotografin, Hechtstr. 41, 12589 Berlin (nachfolgend Fotografin genannt) und dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) geschlossen werden.
1.1. Die AGB gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht innerhalb von 48 Stunden schriftlich per E-Mail, FAX oder per Post widersprochen wird, bzw. bei Annahme des Angebots. Ausnahme ist die Bestellung im Internet, mit dem Anklicken der Kenntnisnahme der AGB gelten diese sofort als vereinbart.
Abweichungen müssen schriftlich vereinbart werden.
1.2. Die AGB werden dem Auftraggeber bei Angebotsabgabe persönlich, per Mail oder per Einsicht auf der Webseite überstellt. Bei Auftragserteilung werden sie zum unwiderruflichen Bestandteil, abweichende AGB des Auftraggebers haben hier keine Gültigkeit, es sei denn, es erfolgt eine schriftliche Vereinbarung.

§2 Urheberrecht
Das Urheberrecht an allen Lichtbildern, Lichtwerken und Erzeugnissen bleibt nach Maßgabe des Urheberrechts bei der Fotografin.  
2.1. Die Nutzungsrechte des Bildmaterials werden von der Fotografin je nach Auftrag auf den Auftraggeber übertragen und müssen schriftlich vereinbart werden.
2.2. Je nach Verwendung des Bildmaterials durch den Auftraggeber, kann die Fotografin verlangen als Urheber genannt zu werden (siehe dazu die Nutzungsrechte).
2.3. Sofern keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen erfolgten, darf die Fotografin die Lichtbilder, Lichtwerke und Erzeugnisse nach gültigem Recht für eigene gewerbliche Zwecke verwenden. Voraussetzung dafür ist, dass keine erkennbaren Personen, geschützte Marken oder interne Elemente und Logos sichtbar sind. Ausnahmen sind schriftlich zu vereinbaren.
2.4. Alle Hilfsmittel und Werkzeuge, wie Kopien, Negative und Arbeitsfotografien, bleiben bei allen handwerklich erstellten Fotoarbeiten im Eigentum der Fotografin. Eine Übergabe an den Auftraggeber erfolgt nur gegen gesonderte Bezahlung.

§3 Nutzungsrechte
Der Auftraggeber erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Bei der Überlassung der Lichtbilder, Lichtwerke und Erzeugnisse werden jedoch keine Urheberrechte übertragen.
3.1. Mit der Lieferung des Bildmaterials wird lediglich das Nutzungsrecht für die einmalige Nutzung zu dem vom Auftraggeber angegebenen Zweck übertragen. Jede darüber hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung, Verwertung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Das gilt insbesondere auch für eine Zweitverwendung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder sonstigen Nachdrucken, bei Speicherung und Duplizierung auf Datenträgern aller Art, eine Veröffentlichung und Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven.
3.2. Ein Vermerk der Urheberin im Sinne des Urhebergesetzes wird immer verlangt. Es darf keinen Zweifel an der Identität der Urheberin zum einzelnen Bild geben. Bei der Verarbeitung des Fotomaterials ist der Auftraggeber verpflichtet die Fotos der Fotografin so digital zu speichern und zu kopieren, dass der Name der Fotografin mit den Bilddateien elektronisch verknüpft wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und die Fotografin als Urheberin der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
3.3. Auch bei einer Bildveröffentlichung im Internet auf Social Media Plattformen und Chats hat der Auftraggeber die Pflicht die Fotografin als Urheberin zu benennen.
3.4. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und setzen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar voraus.
3.5. Der Auftraggeber ist, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Fotografin auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht.
3.6. Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildmaterial durch das Hinzufügen oder das Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des Urhebergesetzes weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden.
3.7. Veränderungen des Bildmaterials durch Fotocomposing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlichen geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Fotografin und nur bei Kennzeichnung mit [M] (Bildmanipulation) gestattet. Auch darf das Bildmaterial/Bildmotiv nicht nachgestellt fotografiert, abgezeichnet oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
3.8. Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche der Fotografin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
3.9. Der Auftraggeber gestattet der Fotografin mit dem Bildmaterial, das im Rahmen des Auftrages entstanden ist, uneingeschränkt Eigenwerbung zu betreiben. Dies beinhaltet das Veröffentlichen im Internet, Erweiterung des Portfolios – unabhängig von der Art der Präsentation, Versand von E-Mails, Postkarten und sonstigen Druckerzeugnissen. Voraussetzung dafür ist jedoch die Einhaltung des Urheberrechtes, bezüglich der dargestellten Personen und Erzeugnisse.

§4 Auftragserteilung
Der Kostenvoranschlag der Fotografin ist unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen auf, sind diese von der Fotografin erst anzuzeigen, wenn diese 10% der veranschlagten Gesamtkosten überschreiten (ausgenommen ist die Event-Fotografie). Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, so ist eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Zeit,- bzw. Pauschalhonorars vom Auftraggeber zu leisten.
4.1. Die Fotografin ist berechtigt Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht, sowie für Rechnung des Auftraggebers in Auftrag zu geben.
4.2. Der Auftraggeber darf der Fotografin für die Aufnahmen nur solche Objekte überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die in jeder Form frei von Rechten Dritter sind. Von Ersatzansprüchen, die aus einer Verletzung des Urheberrechts resultieren, stellt der Auftraggeber die Fotografin frei.    
4.3. Vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Auftraggeber nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin ausgesucht.
4.4. Sind der Fotografin innerhalb von 48 Stunden nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei angenommen.

§5 Honorar und Nebenkosten
Für die Herstellung der Lichtbilder, Lichtwerke und Erzeugnisse, sowie für Anfahrtswege, erhält die Fotografin ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder als vereinbarte Pauschale. Es wird nach § 19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer, keine Umsatzsteuer berechnet.
5.1. Nach Auftragserteilung ist die Fotografin berechtigt 50% des Gesamthonorars in Rechnung zu stellen. Erst bei Eingang des schriftlichen Auftrages und der Begleichung dieser Rechnung erfolgt eine verbindliche Terminzusage der Fotografin.
Für die Ablieferung der Bilder beim Auftraggeber ist die vollständige Bezahlung des Honorars Voraussetzung. Mit der Bezahlung ist die einmalige Verwendung des Bildmaterials zum angegebenen Zweck abgegolten.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen bleibt die Fotografin Eigentümerin des Bildmaterial und aller Nutzungsrechte.
5.2. Liefert die Fotografin in Teilen beim Auftraggeber ab, ist die Fotografin berechtigt jeweils ein Teilhonorar bei Ablieferung zu berechnen.  Erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, ist die Fotografin berechtigt entsprechende Abschlagszahlungen einzufordern.  
5.3. Bei einer Verlängerung der Fotoarbeiten durch den Auftraggeber, wird die Stundenzahl entsprechend angepasst und muss vergütet werden. Wird bei einem Pauschalhonorar die Zeit um mehr als 10% überschritten (ausgenommen ist die Event-Fotografie), so ist auf der Grundlage des vereinbarten Pauschalhonorars der Mehraufwand entsprechend zu vergüten.
5.4. Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung des Materials als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens 75 € pro Aufnahme an.
5.5. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen, wie Material- und Laborkosten, Fahrt- und Reisekosten, Modelhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten und erforderliche Spesen etc., sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.6. Zusätzlich zum Honorar ist bei der Herstellung von physikalischen Produkten wie Printmedien, Merchandise- oder Tonträgerprodukte die Zusendung von fünf Belegexemplaren vereinbart. Diese sind innerhalb von 14 Tagen nach dem Erstverkaufstag zu übersenden. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nachkommt, wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 100€ fällig.  Außerdem entsteht die Verpflichtung, der Fotografin die Schäden zu ersetzen, die durch Ersatzbeschaffung entstehen (z.B. Kaufpreis, Versand)

§6 Lieferfristen
Verbindliche Liefertermine müssen schriftlich vereinbart werden und sind Teil der Auftragsbestätigung durch die Fotografin. Die Fotografin haftet nicht bei Fristenüberschreitung, wenn der Auftraggeber dies maßgeblich zu verantworten hat. z.B durch Verzögerung bei Zuarbeiten.

§7 Kündigung, Stornierung des Auftrages, Auftragsänderung
Storniert der Auftraggeber die verbindliche Buchung der Fotografin, aus welchem Grund auch immer, steht der Fotografin ein Ausfallhonorar zu. Mit diesen AGB erkennt der Auftraggeber nachfolgende Regelung für die Stornierung an: bis 3 Monate vor dem Termin 50% des Honorars, 3 Monate bis 14 Tage vor dem Termin 75% des Honorars, ab 14 Tage vor dem Termin oder Nichterscheinen 100% des Honorars.
Im Voraus bezahlte Honorare an die Fotografin werden mit den Stornogebühren verrechnet, dementsprechend von der Fotografin zurück vergütet oder an den Auftraggeber nachberechnet.
Unberührt von den aufgeführten Stornogebühren bleiben zusätzliche Leistungen der Fotografin, welche im Vorfeld geleistet wurden. Dies gilt ebenfalls für Materialien, die nur zum Zwecke des vom Auftraggeber gebuchten Fototermins von der Fotografin gekauft wurden. In allen Fällen muss hier der Auftraggeber die vollen Kosten übernehmen und die Rechnung der Fotografin umgehend ausgleichen.
7.1. Der Auftrag kann jederzeit mit folgenden Einschränkungen geändert werden:
Eine Erhöhung des Auftragsvolumens ist nach Absprache und schriftlicher Vereinbarung möglich. Das zusätzliche Honorar übernimmt der Auftraggeber.
Reduziert sich das Auftragsvolumen, dann gelten die allgemeinen Stornogebühren aus Punkt 7.
7.2. Bei Fototerminen ist eine Verlängerung der Buchung der Fotografin nur in Absprache mit der Fotografin möglich und wenn dies schriftlich festgehalten wird. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht grundsätzlich nicht. Entscheidet der Auftraggeber vor Ort eine Verkürzung des Fototermins, entsteht keine Reduzierung des Honorars. Siehe Stornogebühren Punkt 7.
7.3. Kann wetterbedingt oder durch höhere Gewalt ein Fotoshooting am vereinbarten Ort/Termin nicht stattfinden, so ist eine Ausweichlocation zu finden bzw. in Absprache mit der Fotografin ein Ersatztermin zu vereinbaren.

§8 Widerrufsbelehrung
Zusammen mit diesen AGB wird die Widerrufsbelehrung an den Auftraggeber ausgehändigt. (siehe Anhang)

§9 Rechte Dritter
Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Die Einholung der Einwilligung Dritter oder die Erlaubnis von Veröffentlichungsgenehmigungen (z.B. Museen, Vernissage, Ausstellungen, Sammlungen) obliegt dem Auftraggeber. Die Fotografin haftet nicht für die unrechtmäßige Nutzung der Bilder durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verantwortlich, dass durch seine Nutzung der Bilder keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
9.1. Bei einer Weitergabe der Bilder in digitaler Form müssen die Informationsdaten erhalten bleiben, so dass immer die Fotografin als Urheber der Bilder zu erkennen ist. Übergibt der Auftraggeber der Fotografin Bilder zur weiteren digitalen Bearbeitung, dann versichert der Auftraggeber, dass er dazu berechtigt ist. Er stellt die Fotografin von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung etwaiger Rechte in solch einem Fall beruhen.

§10 Anfahrt- und Einsatzplanung
Der Auftraggeber hat der Fotografin genaueste Angaben zum Einsatzort, Datum und Uhrzeit zu geben und hat dies schriftlich zu bestätigen. Bei mehreren Orten mit gleichem Namen ist besondere Vorsicht geboten, genaue Details muss der Auftraggeber übermitteln. Die Fotografin haftet nicht für Verzögerungen, Schäden und Ausfällen bei falschen Angaben durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat eventuell zusätzlich anfallende Fahrtkosten zu bezahlen.                                                                                             
10.1. Sämtliche Absprachen mit Dritten zum Einsatzort obliegen dem Auftraggeber.  Dabei geht es speziell um die erforderlichen Zugangsberechtigungen und die Erlaubnis zum Aufenthalt, die Berechtigung für Fotoaufnahmen und die Erlaubnis die Fotoausrüstung aufzustellen. Mit Auftragserteilung gelten diese Berechtigungen als vom Auftraggeber erteilt. Eventuelle Komplikationen oder Mehraufwand durch Zeitverzögerung oder gar Absage des Fototermins gehen zu 100% zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat für einen reibungslosen Einsatz der Fotografin zu sorgen.
                                                                                              
§11 Pausen und Verpflegung
Kurze Pausen bei Eventeinsätzen für Verpflegung und menschliche Bedürfnisse stehen der Fotografin frei zu. Eine Honorarkürzung dafür ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen und mit der Location abzusprechen, dass die Fotografin mit Mineralwasser und kleinen Speisen (je nach Länge des Events) bewirtet wird. Sollte die Fotografin dennoch eine Rechnung von der Location bekommen, geht diese zu Lasten des Auftraggebers.

§12 Störung durch Dritte bei Fotoaufnahmen
Natürlich zücken die Gäste auf einer Familien- oder Hochzeitsfeier auch ihre Kameras und Smartphons. Das dürfen sie selbstverständlich auch. Die Fotografin haftet jedoch nicht dafür, wenn sie dadurch wichtige Situationen, Motive oder nicht wiederholbare Momente nicht dokumentieren kann. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fotografin eine reibungslose Dokumentation des Geschehens aufnehmen kann. Wird die Fotografin von Dritten an ihrer Arbeit gehindert, dann geht dies zu Lasten des Auftraggebers.

§13 Künstlerischer Ausdruck der Fotos
Bei der Aufnahme und Bearbeitung der Fotos des Fotoshootings, der Hochzeitsfeier, der Poträtaufnahme, der Haustierfotografie und ähnlichen, verarbeitet die Fotografin ihren eigenen künstlerischen Ausdruck in den Fotos. Ist per Auftragserteilung vom Auftraggeber nichts anderes mit der Fotografin schriftlich vereinbart worden, ist eine Reklamation der Fotoergebnisse ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber trotzdem eine andere Bildbearbeitung, dann trägt er die vollen Mehrkosten. Die bisherigen Leistungen der Fotografin müssen dennoch voll vergütet werden.

§14 Speziell für die Eventfotografie
Die vorher angegebene Bilderzahl bei einer Event-Fotoreportage z.B. Hochzeit, ist unverbindlich. Pro Stunde sind ca. 50 bis 100 Fotos möglich, dies ist abhängig vom Tagesgeschehen und der Festlichkeit/Veranstaltung. Die Fotografin überschreitet meist diese angedachte Zahl auf eigene Kosten.
14.1. Der Auftraggeber erhält alle gelungenen Fotos in digitaler Form mit privatem Nutzungsrecht, Einzelheiten sind im Auftrag aufgeführt.
14.2. Je nach Fotoauftrag steht dem Auftraggeber eine Onlinegalerie mit Passwortschutz für die Best of Fotos zur Verfügung. Diese kann zum Anschauen der Fotos durch den Auftraggeber und seine Gäste genutzt werden, auch zum Nachbestellen von Fotoabzügen und zum Bestellen von Fotogeschenken. Einzelheiten werden im Auftrag schriftlich vereinbart. Die Onlinegalerie steht je nach Auftrag bis zu 12 Wochen kostenfrei zur Verfügung. Eine Verlängerung kann kostenpflichtig nachgebucht werden.

§15 Onlinegalerie
Die Bilder des Events werden von der Fotografin in einer Onlinegalerie auf angemieteten Servern eingestellt und verwaltet, damit der Auftraggeber, seine Gäste und von ihm ausgewählte Dritte die Bilder sichten und Fotoabzüge/Fotoprodukte nachbestellen können. Diese Onlinegalerie mit Onlineshop wurde speziell für Fotografen entwickelt und wird von der Fotografen Online Service GmbH in 10405 Berlin, Greifswalderstr. 207 betrieben. Höchste Sicherheitsstandards gelten hier bei der Übermittlung der Bilddaten. Bei der Bestellung von Fotoabzügen und Fotoartikeln gelten die angezeigten Preise, sowie die dort zu bestätigenden AGB, die Bestandteil jeder Bestellung sind.
15.1. Eigens für jeden Auftraggeber richtet nur die Fotografin selbst auf diesem Portal eine separate Galerie mit einem nur einmal vergebenen Passwort ein. Die Laufzeit der Galerie ist im Auftrag vereinbart. Eine kostenpflichtige Verlängerung der Laufzeit muss spätestens 7 Tage vor Ablauf schriftlich beantragt werden. Mit Anerkennung dieser AGB erteilt der Auftraggeber, auch im Namen Dritter, der Fotografin die Erlaubnis, die Bilder des Events in die Onlinegalerie einzustellen.
15.2. Wie im Auftrag definiert, erhält der Auftraggeber vor oder während des Events eine gewisse Anzahl an Karten mit dem Zugangscode für diese Galerie. Der Auftraggeber versichert sorgsam mit dem Zugangscode umzugehen, nur er allein entscheidet, wem er diesen Zugangscode aushändigt. Auf den Fotos könnten Produkte, Werke, Personen oder sonstige Belange Dritter abgebildet sein und eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Der Auftraggeber versichert für sich und im Namen Dritter, alle Fotos nur für den privaten Gebrauch zu nutzen und stellt die Fotografin von jeglicher Haftung frei.
15.3. Wegen höherer Gewalt oder technischen Problemen kann es zu Serverausfällen kommen. Die Fotografin haftet diesbezüglich für keinerlei Schäden.

§16 Speziell für die Porträtfotografie
Die Fotografin wird im Zweifelsfall das Alter des Auftraggebers anhand von Ausweispapieren überprüfen. Bei Minderjährigen ist eine Erlaubnis des/der Erziehungsberechtigten zwingend notwendig und deren Anwesenheit ist auch sehr gerne gesehen.
16.1. Alle Bilder die bei einem privaten Shooting ausgehändigt werden, sind ausschließlich für den privaten Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Zuwiderhandlungen ziehen Schadenersatzansprüche nach sich.

§17 Genehmigung zur Verwendung der Bilder zum Zweck der Eigenpräsentation
Mit Anerkennung der AGB durch den Auftraggeber ist die Fotografin berechtigt alle Fotos die keine Urheberrechtsverletzung darstellen zur Eigenpräsentation zu verwenden. Ausgeschlossen sind Fotos mit erkennbaren Personen, Logos, Markenprodukte und jegliche Werke bei denen das Urheberrecht verletzt werden könnte.
17.1. Entscheidet sich der Auftraggeber auf freiwilliger Basis alle oder einen gewissen Teil der Fotos mit erkennbarem Brautpaar oder Dritten für die Eigenpräsentation der Fotografin freizugeben, so entfällt der Exklusivzuschlag in Höhe von 200 €. Zur  Eigenpräsentation verwendete Fotos werden benutzt für: Portfolio-Erweiterung, für die eigene Internetseite/Fotogalerie, für Internetportale, für die Verwendung auf Printmedien und Präsentationen, für die Teilnahme an fotografischen Ausschreibungen und Fotoawards und ähnlichen.
17.2. Voraussetzung für die Freigabe der Fotos ist eine schriftliche Genehmigung des Auftraggebers. Sollten sich auf diesen Fotos weitere Personen befinden und zu erkennen sein, erteilt der Auftraggeber im Namen dieser Personen die Erlaubnis zur Freigabe und versichert der Fotografin, dass er sich die Erlaubnis selbst von diesen Personen eingeholt hat. Die Fotografin haftet nicht für Schadenersatzansprüche Dritter, die sich aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte dieser Personen und etwaiger Urheberrechtsverletzungen ergeben.
                                                                                               
§18 Haftung und Schadenersatz
Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Assistenten grob fahrlässig oder vorsätzlich begehen. Dies gilt bei Fototerminen mit dem Auftraggeber, wie auch bei Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen.
18.1. Kann die Fotografin krankheitsbedingt die Auftragsarbeiten nicht durchführen, wird sie den Termin verschieben oder einen anderen Fotografen stellen. Eventuelle künstlerische Abweichungen in der Arbeit muss der Auftraggeber hinnehmen oder er kümmert sich selbst um einen Ersatzfotografen.
18.2. Die Fotografin haftet nicht für Schäden durch Dritte oder höhere Gewalt, Natureinflüsse oder andere äußere Einflüsse.
18.3. Jegliches Bildmaterial, dass die Fotografin für den Auftraggeber angefertigt hat, ist vom Auftraggeber selbst ordnungsgemäß zu sichern. Die Fotografin ist nicht verpflichtet dieses Bildmaterial selbst zu sichern und für eventuelle Zweitnutzung des Kunden aufzubewahren.
18.4. Der Versand des Bildmaterials, der Datenträger, Fotowerke o.ä. in branchenüblicher Verpackung, erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

§19 Haftung und Schäden an der eingesetzten Fotoausrüstung
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an der eingesetzten Fotoausrüstung der Fotografin, die durch ihn, seine Gäste oder durch andere Dritte entstehen, sofern der Fotografin keine Verletzung der Sorgfaltspflicht und Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

§20 Vertragsstrafe und Schadenersatz
Bei unberechtigter Nutzung (ohne Zustimmung der Fotografin), Wiedergabe, Weitergabe oder Verwendung des Bildmaterials der Fotografin oder dessen Umgestaltung und Veränderung, ist die Fotografin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500€ pro Bild und Einzelfall zu fordern, vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche.
20.1. Bei falsch platziertem, unterlassenem, nicht zuordnungsfähigem oder unvollständigem Urheberrechtsvermerk ist ein Aufschlag von 100% auf das vereinbarte Nutzungshonorar zu zahlen, mindestens jedoch 100€ pro Bild und Einzelfall. Unberührt davon bleiben eventuell weitergehende Schadenersatzansprüche.

§21 Überlassenes Bildmaterial und dessen Rückgabe
Die AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich ob digital oder analog und egal in welcher Schaffensphase. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich hierbei um urheberrechtlich geschütztes Bildmaterial handelt.
21.1. Vom Auftraggeber in Auftrag gegebene Vorschläge zur Konzeption und Gestaltung sind eigenständige Leistungen der Fotografin und sind zu vergüten. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum der Fotografin, auch im Falle von Schadenersatzansprüchen.
21.2. Der Auftraggeber hat das Bildmaterial sorgsam und pfleglich  zu behandeln und darf es nur zu geschäftsinternen/privaten Zwecken zur Sichtung und Auswahl weiter geben. 21.3. Reklamationen zum Inhalt der gelieferten Sendung, zur Qualität oder zum Zustand des Bildmaterials sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang schriftliche geltend zu machen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als vertragsgemäß und ordnungsgemäß zugegangen.
21.4. Überlässt die Fotografin dem Auftraggeber Bildmaterial zur Prüfung so wird dieses mit einem Wasserzeichen versehen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dieses Wasserzeichen zu entfernen oder das Bild so zu verändern, dass das Wasserzeichen nicht mehr sichtbar ist. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Dateien/Datenträger oder analoges Bildmaterial, innerhalb eines Monats nach Auftragsende zu vernichten, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Richtlinien, so ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadenersatzansprüche.

§22 Zahlungsart, Zahlungsziel und Zahlungsverzug
Die Rechnung der Fotografin an den Auftraggeber beinhaltet die Zahlungsart.  In aller Regel wird der Rechnungsbetrag per Überweisung auf das Bankkonto der Fotografin beglichen. Ausnahmen (Barzahlung, PayPal o.ä.) müssen schriftlich vereinbart werden
22.1. Das Zahlziel aller Rechnungen ist auf der Rechnung vermerkt, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen ist die Rechnung ohne Abzug auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug. Spätestens jedoch nach 30 Tagen werden die Verzugszinsen berechnet, mit bis zu 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

§23 Salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

  
AGB * Gabriela Wetzel – Dienstagsfotografin * Hechtstr. 41 * 12589 Berlin * Stand: 16.05.2017

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1995 bis 2020 Dienstagsfotografin - Gabriela Wetzel
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